Der Energieausweis
Der Gebäudeenergieausweis ist bei Vermietung und Verkauf für nahezu alle Immobilien Pflicht. Bei Verkauf oder Vermietung müssen die Kennwerte des Energieausweises bereits in allen Publkationen aufgeführt werden. Der Energieausweis selbst muss in voller Länge bei jeder Besichtigung frei zugänglich sein. Bei erfolgreichem Verkauf oder Vermietung muss seit dem 01.05.2014 dem neuen Nutzer der Energieausweis ausgehändigt werden. Wenn der Eigentümer bzw. Vermieter den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder rechtzeitig zugänglich macht, gilt dies gemäß EnEV als Ordnungswidrigkeit und es drohen ihm Bußgelder bis zu 15.000 Euro. In Bezug auf den Energieausweis gibt es zwei verschiedene Arten: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Wir arbeiten eng mit Energieberatern zusammen, lassen Sie sich bei der Erstellung des Energieausweises von uns unterstützen.
Angaben im Energieaussweis:
- Aus welchem Baujahr stammt die Immobilie?
- Welchen Endenergiebedarf oder Energieverbrauchswert hat die Immobilie?
- Welche Effizienzklasse erreicht die Immobilie?
- Welche Energieträger für die Heizung gibt es im Gebäude?
Energieausweispflicht:
- Beim Bau eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes
- Bei Erweiterungen und Sanierungen eines Gebäudes
- Beim Verkauf eines Wohn- bzw. Nichtwohngebäudes
- Beim Mieter- oder Pächterwechsel in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude
- Bei öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.